Erlaubnis
Nach der jüngsten Erweiterung verfügt TICEBA neben der Erlaubnis zur Herstellung eines Humanarzneimittels gemäß §13 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – AMG) für autologe mesenchymale Stammzellen auch über die Herstellungserlaubnis gemäß §13 Absatz 1 AMG für die Herstellung eines Arzneimittels zur Anwendung am Menschen für allogene mesenchymale sowie allogene limbale ABCB5+ Stammzellen.
TICEBA besitzt ebenso die Erlaubnis gemäß §20b (1 und 2), §20c, und §72b des AMG für die Gewinnung von Gewebe, die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung von Gewebe oder Gewebezubereitungen.
Alle beschriebenen Tätigkeiten werden von TICEBA in Übereinstimmung mit den maßgebenden europäischen und deutschen Vorschriften unter Einhaltung der hohen Standards der Guten Herstellungspraxis (GMP) durchgeführt.
Unter diesen strengen Bedingungen können Ihre eingelagerten Zellen aus der Haut und den darin enthaltenen Stammzellen im Bedarfsfall als Ausgangsstoff zur Herstellung eines autologen (vom Patienten selbst stammenden) oder allogenen (von einem Spender stammenden) Arzneimittels eingesetzt werden.